Strafverfahren - was nun?

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Kosten des Strafverfahrens

Für denjenigen, gegen den ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, stellt sich auch die Frage, welche Kosten hiermit verbunden sind, zum Beispiel durch Beauftragung eines Strafverteidigers.

Eine weitere Frage ist, wer bei welchem Ausgang (Einstellung, Freispruch, Verurteilung) die Kosten am Ende zu tragen hat.

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren keine Prozesskostenhilfe kennt. Es spielt also regelmäßig keine Rolle, ob der Betroffene sich finanziell einen Anwalt leisten kann oder nicht.

Es besteht lediglich die Möglichkeit, dass für den Betroffenen (sei er Beschuldigter, Angeschuldigter oder Angeklagter je nach Verfahrensstadium) ein so genannter Pflichtverteidiger bestellt wird, und zwar in den Fällen, die das Gesetz vorsieht. Es sind Fälle der sogenannten "notwendigen Verteidigung" nach § 140 Abs. 1 StPO, so zum Beispiel, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder gegen ihn Untersuchungshaft vollstreckt wird.

Ferner kann z.B. ein Pflichtverteidiger bestellt werden bei schwieriger Sach- und Rechtslage oder wenn offensichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst adäquat verteidigen kann. Wegen der Einzelheiten sei auf § 140 Abs. 2 StPO verwiesen.

Zu den Kosten des Verfahrens zählen die Gebühren und Auslagen, die seitens des Ge-richts nach einer Gebührenordnung erhoben werden. Erheblich zu Buche schlagen häu-fig Auslagen für Zeugen, für Sachverständige und für Dolmetscher.

Von den Kosten des Verfahrens unterscheiden sich die sogenannten "notwendigen Auslagen des Beschuldigten", die zum Beispiel im Falle eines Freispruchs (ein eher seltenes Ereignis !) erstattet werden. Es handelt sich im wesentlichen um die Kosten des Strafverteidigers, Abrechnung nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Ein gewissenhaft arbeitender Strafverteidiger kommt jedoch häufig mit den Sätzen, die das Gesetz vorsieht, nicht aus, sodass er sein Honorar auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung verlangen wird. Die Mehrkosten sind dann nicht erstattungsfähig.

Um auch das einmal ganz deutlich zu formulieren: Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Anwalt beauftragt, diesen auch selbst bezahlen muss wie zum Beispiel einen bestellten Handwerker. Es ist immer wieder festzustellen, dass Mandanten meinen, irgendjemand müsse die Kosten tragen (der Staat, der Gegner, die Rechtsschutzversicherung etc.), nur sie selbst nicht. Dies ist ein unausrottbarer Irrglaube: Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch!

Lediglich der Pflichtverteidiger wird direkt vom Gericht bestellt und auch zunächst vom Gericht bezahlt. Die Gebühren des Pflichtverteidigers sind durchweg geringer als die gesetzlichen Gebühren des Wahlverteidigers. Der Pflichtverteidiger rechnet seine Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse ab. Werden die Kosten des Verfahrens beispielsweise im Urteil dem Angeklagten auferlegt, so muss dieser letztendlich in der Folge auch die Kosten seines Pflichtverteidigers tragen.

Der Wahlverteidiger wird - wenn er keine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten abschließt - nach gesetzlichen Gebühren abrechnen. Da die Rahmengebühren nach den Sätzen des RVG in der Regel nicht den Arbeitsaufwand abdecken, der bei gründli-cher Mandatsbearbeitung entsteht, wird üblicherweise eine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen, meistens nach Stundensätzen.

Es ist immer sinnvoll, den Strafverteidiger frühzeitig im Ermittlungsverfahren einzuschalten, um zu einer Einstellung des Verfahrens zu gelangen. Dieser Erfolg hat allerdings nicht zur Folge, dass der Staat die Kosten zu tragen hat. Seinen Verteidiger muss der Beschuldigte grundsätzlich selbst honorieren.

Lediglich im gerichtlichen Verfahren besteht die Chance, die Rechtsanwaltskosten in gesetzlicher Höhe erstattet zu bekommen. Ziel nachhaltiger Verteidigung muss es jedoch sein, nach Möglichkeit ein solches Verfahren zu vermeiden.

Rechtsschutzversicherungen kommen nur sehr eingeschränkt bei Strafsachen für die Kosten auf. Hier gibt es verschiedene Modelle. Vorsatztaten sind nicht versicherbar; sonst hätte jeder Berufs-Verbrecher zunächst einmal eine Rechtsschutzversicherung.



Autor: Rechtsanwalt Helmut F. Schade , Remagen, Wachtberg (privat)

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