Die Erbengemeinschaft im Erbrecht

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Erbengemeinschaft als Schicksalsgemeinschaft

Mehrere Erben eines Nachlasses bilden eine Erbengemeinschaft

Durch Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser mehrere Personen zu seinen gemeinsamen Erben bestimmen. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, kann aufgrund gesetzlicher Erbfolge eine Erbengeminschaft entstehen.

Mehrere Erben (Miterben) bilden kraft Gesetzes aufgrund des Erbfalls originär und ohne weiteres Zutun eine Erbengemeinschaft.
Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist eine zwangsläufige Gemeinschaft, die nach den Buchstaben des Gesetzes auf Auseinandersetzung angelegt ist (§ 2042 BGB). Das ist ein schöner theoretischer Ansatz, der jedoch in der Praxis häufig erhebliche Probleme bereitet.

Gesamthandsgemeinschaft - allen gehört alles, allerdings nur gemeinsam

Der Nachlass gehört den Miterben "zur gesamten Hand" (Gesamthandsgemeinschaft). Der Nachlass bildet bis zur Teilung in seiner Gesamtheit ein vom Eigenvermögen der Erben getrennt bleibendes Sondervermögen.

Der Miterbe kann zwar über seinen Erbanteil als solchen insgesamt verfügen, nicht aber einsprechend seinem Anteil über einzelne Nachlassgegenstände.

An der Gesamthandsgemeinschaft hat jeder einzelne Miterbe einen Bruchteil in Höhe seiner Erbquote (z. B. die Hälfte oder 1/4) am Gesamtnachlass inne. Vereinfacht kann gesagt werden, dass allen Alles gemeinsam gehört. Das führt dazu, dass die Miterben nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen dürfen.

Diese gerade für Nichtjuristen schwer zu verstehende Besonderheit machen die Erbengemeinschaft zu einem schwierigen und oft auch streitanfälligen Gebilde.


Empfehlung:
Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist deshalb ratsam.
Die Anwaltskanzlei Schade in Remagen steht Ihnen fachkundig zur Seite.

Verwaltung des Nachlasses

Die Verwaltung des Nachlasses und die Verfügung über Nachlassgegenstände ist grundsätzlich nur gemeinschaftlich durch die Miterben möglich, so dass eine entsprechende Willensbildung erfolgen muss. Zu unterscheiden ist zwischen Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung und der außerordentlichen Verwaltung.

Die ordentliche Verwaltung umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung, Sicherung und Nutzung des Nachlasses, sofern sie wirtschaftlich sinnvoll sind und den Wert der Erbmasse nicht grundlegend verändern. Diese laufenden Angelegenheiten (z.B. Reparaturen, Kündigung von Verträgen oder die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten) können per Mehrheitsbeschluss (Mehrheitsprinzip) entschieden werden. Mehrheitsprinzip bedeutet jedoch: Die Mehrheit richtet sich nicht nach der Anzahl der Personen, sondern nach der Höhe der Erbquoten.

Beispiele Maßnahmen ordentlicher Verwaltung

  • Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten (zum Beispiel an einem Haus),
  • Abschluss/Verlängerung eines Mietvertrages über eine Nachlassimmobilie, die schon zu Lebzeiten des Erblassers vermietet war,
  • die Kündigung eines Mietvertrages über einen Nachlassgegenstand.

Andere Regeln für außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen

Maßnahmen, die hingegen nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören und insbesondere für Verfügungen über einen Nachlassgegenstand gilt grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen), dass diese nur durch gemeinschaftliches Handeln aller Miterben möglich sind. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus.

Zum Beispiel die Errichtung eines Neubaus auf einem bisher nicht genutzten Nachlassgrundstück (wesentliche Veränderung des Nachlasses) oder der wirtschaftlich sinnvolle Verkauf einer Immobilie (Verfügung) und auch die Fortführung eines Handelsgeschäftes bedürfen der Zustimmung aller Miterben, selbst solcher, die nur mit einer minimalen Erbquote Miterben sind.

Auf die Zustimmung eines Miterben zu einer Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung, insbesondere einer wesentlichen Veränderung des Nachlasses, haben die übrigen Erben grundsätzlich keinen Anspruch.

Notgeschäftsführung

In Notfällen kann auch ein Miterbe allein für die Erbengemeinschaft handeln, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören und notwendig sind, um Schaden vom Nachlass oder von einzelnen Nachlassgegenständen abzuwenden (zum Beispiel unaufschiebbare Reparaturmaßnahmen an einem Haus).

Weitere Voraussetzung für ein Notgeschäftsführungsrecht ist zudem, dass die übrigen Miterben nicht mehr rechtzeitig zustimmen können. Maßnahmen, die lediglich der Verbesserung des Nachlasses dienen oder lediglich nützlich sein können, sind indes nicht vom Notgeschäftsführungsrecht gedeckt.

Mitbenutzung des Nachlasses durch jeden Erben

Regelmäßig zu Streit kommt es, wenn nur einzelne Erben Nachlassgegenstände nutzen (zum Beispiel ein zum Nachlass gehörendes Haus oder eine Wohnung), denn jeder Miterbe kann die Benutzung der Nachlassgegenstände verlangen, wenn keine entsprechende Nutzungsvereinbarung getroffen wurde.

Sofern sich der den Gegenstand nutzende Miterbe jedoch weigert, einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung zuzustimmen, kann von den anderen Miterben Nutzungsersatz verlangt werden, jedoch erst dann, wenn diese form- und ordnungsgemäß von den anderen verlangt wurde.

Beendigung der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft wird erst durch vollständige Auseinandersetzung aufgelöst, auf die jeder Miterbe Anspruch hat, sobald die Nachlassverbindlichkeiten beglichen worden sind.

Jeder Erbe hat Anspruch darauf, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird. Die Auseinandersetzung erfolgt durch vollständige Aufteilung der Erbmasse unter den Miterben und bedarf regelmäßig eines Auseinandersetzungsvertrages.

Auseinandersetzung

Der Auseinandersetzungsanspruch bezieht sich auf den gesamten Nachlass. Dies bedeutet auch, dass die einzelnen Miterben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Teilauseinandersetzung, zum Beispiel auf die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes an einen Miterben, haben.

Nur in Ausnahmen kann ein Anspruch auf teilweise Auseinandersetzung hinsichtlich bestimmter Teile des Nachlasses verlangt werden, sofern dies besondere Gründe rechtfertigen und die Belange der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden, zum Beispiel bei einer nur aus zwei Miterben bestehenden Erbengemeinschaft, die alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen hat und der Miterbe lediglich das begehrt, was ihm bei der endgültigen Auseinandersetzung ohnehin zufallen würde.

Andere Beendigungsgründe

Erbengemeinschaften können auch beendet werden:

  • dadurch, dass der vorletzte Miterbe stirbt,
  • durch Abschichtung, also dem vertraglich vereinbarten Ausscheiden der Miterben gegen Zahlung einer Abfindung,
  • infolge Erbteilsübertragung oder
  • bei Immobilien die Teilungsversteigerung.

Streit in der Erbengemeinschaft

Das unvermeidbare Aufeinandertreffen von verschiedenen Personen mit unterschiedlichen Mentalitäten und Interessen sowie die rechtliche Komplexität der Materie birgt ein erhebliches Streitpotential.

Eine streitige Erbauseinandersetzung bedarf der Beratung und Begleitung durch erbrechtkundige Rechtsanwälte, da die Übernahme eines erbrechtlichen Mandats hohe Spezialisierung und Erfahrung erfordert. Im Vordergrund sollte stets das Bemühen um eine außergerichtlichen Lösung stehen.

Mögliche Ansätze für den Weg aus der Erbengemeinschaft können sein:
  • Vereinbarung mit den Miterben über den Ausstieg durch Ausschlagung innerhalb der knappen Ausschlagungsfrist gegen eine Abfindungsleistung. Dies ist jedoch binnen der kurzen Frist selten praktikabel, da meistens nicht genügend Informationen über den Nachlass vorhanden sind,
  • die Veräußerung des eigenen Miterbenanteils an Miterben oder Dritten mittels notariell zu beurkundenden Erbteilkaufs,
  • Vereinbarung mit den übrigen Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung auszuscheiden. Eine solche Abschichtungsvereinbarung bedarf in der Regel der notariellen Beurkundung, wenn hierdurch auch z. B. über Immobilien oder GmbH-Geschäftsanteile verfügt wird,
  • Einvernehmliche schrittweise Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch mehrere Teilauseinandersetzungen. Ob ein solches Vorgehen im Einzelfall für den jeweiligen Miterben taktisch und zweckmäßig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Rechtlich ist die Erbengemeinschaft auf ihre zeitnahe Auflösung, also auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ausgelegt.

Nur dann, wenn der Erblasser es testamentarisch ausdrücklich durch ein Teilungsverbot anordnet hat, sind die Erben gehindert, die Erbengemeinschaft ganz oder teilweise auseinander zu setzen. Ggfls. können sich die Erben einvernehmlich hierüber hinwegsetzen.

Testament richtig gestalten

Jeder, der beabsichtigt, ein Testament zu verfassen oder ein bestehendes Testament abzuändern, sollte sich über die bestehenden erbrechtlichen Gestaltungsmittel und Alternativen beraten lassen, um entweder eine Erbengemeinschaft zu vermeiden oder durch klare zusätzliche Verfügungen und Anordnungen die spätere Auseinandersetzung zu vereinfachen. Denkbare Ansätze können zum Beispiel sein:
  • gegebenenfalls nur eine Person zum Alleinerben zu bestimmen und Vermächtnisse für die übrigen Erbberechtigten festlegen,
  • die jeweiligen Erbquoten je Miterben festlegen,
  • Zuweisung von einzelnen Vermögenswerten klar bestimmen und festlegen, ob dies mit Wertausgleich (sogenannte Teilungsanordnung) oder ohne Wertausgleich (sogenanntes Vorausvermächtnis) erfolgen soll,
  • unter Umständen eine Testamentsvollstreckung anordnen.
Bei jeder Form der Auseinandersetzung und Aufteilung von Nachlassgegenständen auf die Erben können steuerlich unerwünschte Folgen entstehen, insbesondere bei Betriebsvermögen oder Immobilien. Derartige drohende steuerliche Zusatzbelastungen müssen rechtzeitig identifiziert und einkalkuliert werden.


Hinweis zur Gestaltung des Testaments
Es gibt also Strategien, die Entstehung einer Erbengemeinschaft zu verhindern.
Lassen Sie sich beraten.

Remagen, im Juli 2026

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